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6Ob159/99x•OGH 6Ob159/99x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der im Rahmen der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 32 Cg 14/97g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17, 1011 Wien, wegen Rückstellung entzogenen Eigentums, Herstellung von Eigentums- und Besitzrechten und Aufhebung von Gerichtsentscheidungen, behängenden Ablehnungssache über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Jänner 1999, GZ 13 Nc 2/99i-2, womit der Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Christian W***** sowie der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Georg Z***** und Dr. Josef R***** zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Unterbrechung des Rekursverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger stellte im anhängigen Zivilprozeß einen Verfahrenshilfeantrag, den das Prozeßgericht abwies. In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Kläger die für die Rekursentscheidung zuständigen Richter des Oberlandesgerichtes wegen "berechtigter und gewichtiger Ablehnungsgründe und dringender straftatverdächtigenden Gründe ... gestützt auf die Aktenlage" ab (S 17 des Aktes 31 Nc 17/98h des LGZ Wien).
Der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes wies diesen Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, daß ein Ablehnungsgrund nach § 19 JN nicht vorliege. Die bisherigen Entscheidungen des abgelehnten Senates des Oberlandesgerichtes seien ausführlich und sachlich begründet worden. Ein Anhaltspunkt für "außersachliche persönliche Motive" enthalte der Akt nicht.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit den Anträgen, die (im Rekurs) angeführten Akten beizuschaffen und zu verlesen; dem Ablehnungsantrag Folge zu geben; hilfsweise den angefochtenen Beschluß zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Der Rekurswerber stellt weiters den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Unterbrechung des Rekursverfahrens, weil er am 25. 3. 1999 einen weiteren ausführlich begründeten Ablehnungsantrag gestellt habe, über den das Oberlandesgericht zuerst entscheiden möge.
Der Rekurs ist verspätet, der Unterbrechungsantrag nicht berechtigt.
Der angefochtene Beschluß wurde dem Kläger am 4. 2. 1999 zugestellt. Durch den am 17. 2. 1999 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe wurde die Rekursfrist nach § 464 Abs 3 ZPO und § 521 Abs 3 ZPO bis zur Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses unterbrochen. Mit der Zustellung des oberstgerichtlichen Beschlusses 6 Ob 75/99v am 12. 3. 1999 begann die Rekursfrist neuerlich zu laufen. Der erst am 17. 6. 1999 eingebrachte Rekurs wurde außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist erhoben und ist deshalb als verspätet zurückzuweisen. Das Rechtsmittel wäre auch nicht berechtigt gewesen.
Die Umstände, die eine Ablehnung eines Richters rechtfertigen könnten, sind gemäß § 22 Abs 1 JN bereits im Antrag konkret und genau anzuführen. Dies ist hier nicht geschehen, sodaß die Zurückweisung des Ablehnungsantrages schon aus diesem Grund frei von Rechtsirrtum ist.
Eine Unterbrechung des vorliegenden Rekursverfahrens wegen eines weiteren Ablehnungsantrages kommt mangels Präjudizialität nicht in Frage.
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