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4Ob172/99v•OGH 4Ob172/99v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo Fgesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gerhard F, Inhaber der prot. Firma B, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Mai 1999, GZ 4 R 45/99w-11, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte, dessen Firmenwortlaut mit dem Buchstaben "B" beginnt, verstoße mit seiner Einschaltung unter dem Buchstaben "F" im Amtlichen Telefonbuch der Stadt I***** gegen § 7 der Verordnung über die Standesregeln für Bestatter, welche Bestimmung auch wettbewerbsregelnde Ziele verfolge und anordne, daß solche Eintragungen nur unter den Buchstaben "B", "L" und unter dem Firmenwortlaut erfolgen dürften, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch, der objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung mwN; ÖBl 1993, 68 - CAPILLARIS Haaraktivator uva) und auch subjektiv vorwerfbar ist (SZ 69/59 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen), gegen § 1 UWG verstößt (vgl auch die Normenübersicht bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 97 mit Nachweisen zur Rsp). Die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Auslegung, der erwähnten Bestimmung durch den Beklagten angesichts des Wortlauts unvertretbar sei, bedeutet keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.
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