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8Nd2/99•OGH 8Nd2/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Antragstellers Dr. Michael E*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Antragsgegner Ye T***** GmbH, Inhaber eines Gasthauses, vertreten durch die Geschäftsführerin Xiao Mei T*****, wegen Konkurseröffnung, den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Landesgericht Feldkirch zurückgestellt.
Begründung:
Voraussetzung einer Entscheidung gemäß § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof ist, daß zwei .... Gerichte hintereinander ihre Zuständigkeit rechtskräftig verneinen (Mayr in Rechberger, Rz 1 zu § 47 JN). Es wurde zwar mit Verfügung vom 31. 5. 1999 die Zustellung des Beschlusses vom 10. 5. 1999 durch das Landesgericht Feldkirch veranlaßt, jedoch liegen zum Zeitpunkt der Übersendung des Aktes an den Obersten Gerichtshof die diesbezüglichen Rückscheine noch nicht vor, sodaß derzeit das Vorliegen der Voraussetzung nicht überprüfbar ist. Es fehlen die erforderlichen Rückscheine bzw der Vermerk, daß ein Rekurs innerhalb der Frist des § 176 Abs 1 KO nicht erhoben wurde.
Das gleiche gilt für den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. 1. 1999, um dessen Zustellung das Landesgericht Feldkirch gemäß § 44 Abs 2 JN ersucht wurde.
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