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13Os85/99•OGH 13Os85/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 1999, GZ 13 Ns 7/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 1999, GZ 13 Ns 7/99-4, ist ein Rechtszug ausgeschlossen (Art 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO).
Die demnach unzulässige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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