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13Ns13/99•OGH 13Ns13/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, über den Ablehnungsantrag des Ludwig M***** in Strafsachen vom 26. Mai 1999, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seiner Eingabe lehnte der Antragsteller den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. K***** unter Bezugnahme auf "§ 19 JN" ab, "weil sämtliche vorliegende Befangenheitsgründe bereits gerichtsnotorisch sind". Weder aus der Eingabe noch aus den beigelegten Kopien läßt sich jedoch entnehmen, in welchem Verfahren des Obersten Gerichtshofes und auf Grund welcher Umstände Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. K***** befangen sein soll, sodaß der Antrag bereits mangels Substantiierung des Vorbringens zurückzuweisen war.
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