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1Nd5/99•OGH 1Nd5/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Ebert Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 760.000 S sA in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei leitet aus zwei Entscheidungen eines mit Strafsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG besteht, jedoch auch die im § 9 Abs 4 AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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