Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob173/99h•OGH 3Ob173/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** Bank ***** AG, ***** vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, und zweier weiteren betreibender Parteien gegen die verpflichtete Partei Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, als Masseverwalter in den Konkursen über das Vermögen des Robert S***** und der Gabriele S***** (AZl 25 S 387/98v und 25 S 388/98s je des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), wegen 500.000 S sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. April 1999, GZ 4 R 73/99f-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Jänner 1999, GZ 7 E 105/98h-19, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes (ON 19), mit dem die Versteigerungsbedingungen festgestellt wurden, bestätigt und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene, "außerordentliche" Revisionsrekurs des Masseverwalters ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz aus dem Grunde der §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Bestätigung zur Gänze) jedenfalls unzulässig und demnach ohne jede Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.