OGH 3Ob154/99i

3Ob154/99iObergericht28.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob154/99i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Daniela B*****, geboren , und Patrick B, geboren *****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie 16. Bezirk, Wien 16, Arnethgasse 84, als Unterhaltssachwalter, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 1999, GZ 45 R 156/99w-144, womit der Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. Februar 1999, GZ 1 P 1475/95y-138, zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Minderjährigen, die monatliche Unterhaltsleistung ihres Vaters (von bisher 1.000 S für Daniela und 800 S für Patrick) ab 1. 2. 1996 auf je 2.600 S zu erhöhen, ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen mit dem angefochtenen Beschluß als verspätet zurück und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da der Beschluß des Erstgerichtes dem Unterhaltssachwalter am 5. 2. 1999 (Rückschein) zugestellt worden sei, erweise sich der am 22. 2. 1999 zur Post gegebene Rekurs als verspätet. Auf das verspätete Rechtsmittel könne gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden, weil sich der angefochtene Beschluß nicht mehr ohne Eingriff in die Rechte Dritter (des Vaters) abändern lasse.

Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhoben die durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs (hilfsweise wurde auch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt), in welchem sie die Rechtzeitigkeit des Rekurses behaupten und hiezu vorbringen, die am Rückschein mit dem Datum 5. 2. 1999 ersichtliche Unterschrift stamme von keinem im Amt für Jugend und Familie 16. Bezirk beschäftigten Bediensteten, dort sei die erstinstanzliche Entscheidung erst am 9. 2. 1999 zur Kenntnis gelangt. Allenfalls ("sollte dennoch die Auffassung vertreten werden, daß der Rekurs als verspätet anzusehen ist") begehren sie die Stattgebung ihres Wiedereinsetzungsantrages (wohl: gegen die Versäumung der Rekursfrist) und stellen zuletzt den Antrag "auf Vorlage dieses Rechtsmittels an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zwecks Erklärung auf Zulassung an den Obersten Gerichtshof" ("welcher in Würdigung der vorgebrachten Gründe die Entscheidung des Rekursgerichtes aufheben und zur Entscheidung über den Rekurs zurückverweisen möge").

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld insgesamt (für jedes Kind gesondert) 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit diesem Antrag ist auch der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

Im vorliegenden Fall haben die Minderjährigen durch ihren Sachwalter rechtzeitig beim Erstgericht den - oben näher dargestellten - "außerordentlichen" Revisionsrekurs eingebracht, der allerdings die dargelegten Inhaltserfordernisse des § 14a Abs 1 AußStrG nur insoweit zu erfüllen scheint, daß daraus letztlich ein an das Rekursgericht gerichteter Abänderungsantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle entnommen werden könnte. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war jedoch der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG), was hier im Rechtsmittel im übrigen ohnedies beantragt wurde.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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