OGH 15Os74/99

15Os74/99Obergericht24.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os74/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 13. Oktober 1998, GZ 41 Vr 2401/97-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, (auch Schuldsprüche des Angeklagten C***** sowie Teilfreisprüche beider Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde (unter anderem) Christian H***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A.) sowie vier verschiedener Vergehen (B. bis E.) schuldig erkannt.

Als Verbrechen des versuchten Raubes (A.) liegt ihm zur Last, in der Nacht zum 16. Oktober 1997 in Salzburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Tomislav C***** (der die angemeldeten Rechtsmittel - ON 67 - in der Folge wieder zurückgezogen hat - ON 71) dadurch, daß sie dem Roland M***** mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten und ihn aufforderten, sein Bargeld herauszugeben, diesem mit Gewalt gegen seine Person Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht zu haben.

Der den Schuldspruch A. bekämpfenden, undifferenziert auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** zuwider hat das Erstgericht jene vermißten - fallbezogen gar nicht entscheidungswesentlichen, also weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden - Beweisergebnisse erörtert, wonach Roland M***** sein Fahrzeug in der Nähe des Hotels S***** abgestellt hatte (US 10) und die Angeklagten auf Grund des erfolgreichen Erstangriffs ihren Vorsatz änderten, sich durch Gewaltanwendung des Geldes zu bemächtigen (US 15 f). Ob M***** im Zeitpunkt des Überfalls tatsächlich Geld bei sich oder nur im PKW hatte, ist schon angesichts des in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Verbrechens ohne Bedeutung.

Somit zeigt die Beschwerde weder einen formalen Begründungsfehler auf, noch vermag sie aus den Akten hervorkommende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch A. zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern trachtet, indem sie der vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten nunmehr im Nichtigkeitsverfahren zum Durchbruch verhelfen will, in Wahrheit bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu kritisieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

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