OGH 12Os44/99

12Os44/99Obergericht24.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os44/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Ludwig Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 1998, GZ 9a Vr 9.244/94-184, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Ludwig Z***** - zusätzlich zu dem bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB - des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. März 1995 (in Wien) eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er auf dem mit dem Briefkopf der F***** GmbH versehenen Papier Erklärungen in Form einer Garantiezusage und Abwicklungsmodalitäten zu einer Treuhandvereinbarung abfaßte, darunter den Namen Kommerzialrat Erich F***** schrieb, mit diesem Namen auch unterschrieb, und die so hergestellte falsche Urkunde an den Treugeber "Dr. B*****" übermittelt, somit (im Rechtsverkehr) zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Schöffengericht hat - der Beschwerde (Z 5) zuwider - deutlich festgestellt, daß "verdeckte Stellvertretung" nicht vorliegt, weil Kommerzialrat Erich F***** die "Zustimmung bzw (den) Auftrag, in seinem Namen zu unterschreiben", nicht erteilte, und diese Annahme mängelfrei daraus abgeleitet, daß dies nicht behauptet wurde (US 50) und der Angeklagte seinen Freund, der nicht wußte, daß ein Plutonium-Geschäft ablief (US 12, 14), "nicht tatsächlich derart umfangreich involvieren bzw informieren wollte" (US 19). Dabei hat es den (im Übrigen nicht entscheidenden) Umstand, daß eine Ausfertigung der Urkunde für den fälschlich genannten Aussteller vorgesehen war, ohnedies berücksichtigt (US 16).

Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) zur Frage, welche Tatsache von rechtlicher Bedeutung die Urkunde beweisen sollte, übergeht der Beschwerdeführer die Konstatierungen über den Inhalt der in Rede stehenden Garantieerklärung (US 16 ff), auf der die Plutoniumlieferanten bestanden hatten (US 13). Solcherart verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für den nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung unter Hinweis auf weitere nicht inkriminierte Fälschungsaktivitäten erhobenen Einwand der - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung (als tatsächlich unterblieben) verneinten - ausdrücklichen Zustimmung des Erich F***** zur Unterfertigung der Urkunde mit seinem Namen und die Kritik an der (teilweisen - vgl US 18) Mitverwendung der - fallbezogen im Kontext mit unmißverständlicher Deutlichkeit (Z 5) aussagekräftigen - verba legalia bei Konstatierung der subjektiven Tatseite.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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