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11Os50/99•OGH 11Os50/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Rene G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Februar 1999, GZ 40 Vr 2745/98-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus Rene G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Oktober 1998 in Salzburg Anna A***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie mit beiden Händen festhielt und sie in eine Kabine der Herrentoilette drängte, ihr den Blazer, den BH sowie die Hose und die Unterhose herunterriß, zur Duldung des Beischlafes genötigt hat.
Die allein auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerd des Angeklagten ist nicht begründet.
Die Mängelrüge geht schon deshalb fehl, weil sich die Kritik an den Urteilsannahmen nur auf eine dem eigentlichen Tatgeschehen vorgelagerte Phase, nicht aber auf die der geschlechtlichen Handlung unmittelbar vorangehende, auf deren Erzwingung abzielende Gewaltanwendung bezieht. Bleibt aber, wie hier, die Feststellung über die gewaltsame Entfernung der Kleidung und den gegen den Willen des Tatopfers durchgeführten Geschlechtsverkehr (US 4 f) unbekämpft, dann kommt dem relevierten Umstand, ob das Opfer vom Beschwerdeführer auch gewaltsam in die Toilette gedrängt wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Nur dagegen aber richtet sich der Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht habe die Aussage der Zeugin A*****, der Angeklagte habe sie nicht an den Händen erfaßt (und über die Stufen hinauf in die Herrentoilette ... gedrängt) mit Stillschweigen übergangen. Auch die von der Zeugin in der Hauptverhandlung angegebene Erinnerungslücke von zwei Minuten betrifft ersichtlich diese Phase (S 107), während sie sich hinsichtlich des Geschehens in der Kabine im wesentlichen auf ihre Aussage vor der Polizei beruft (S 107). Nicht nur darauf stützten sich allerding die Tatrichter, sondern auch auf eine Reihe von Indizien, wie insbesondere die anders nicht erklärbare Beschädigung der Bekleidung und den psychischen Zustand des Mädchens nach dem Vorfall, durch die sie die gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs als erwiesen erachteten.
Soweit der Beschwerdeführer das Zerreißen des Büstenhalters und die bei A***** festgestellten Verletzungen auch mit einem freiwilligen Geschlechtsverkehr vereinbar sieht, zeigt er demnach keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern übt in hier unzulässiger Weise Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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