OGH 15Os73/99

15Os73/99Obergericht10.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os73/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1. März 1999, GZ 37 Vr 1874/98-157, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Oktober 1996 und Mitte 1997 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen, Volker R***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zur Ausfolgung von neun Uhren der Marke "Patek Philippe", von Manschettenknöpfen, eines Schlüsselanhängers, eines Perlencolliers mit Opal- und Brillantschließe, eines Goldanhängers mit Goldkette, eines Schlüsselanhängers und einer Herrenbrillantnadel im Gesamtwert von 2,325.000 S verleitet, wodurch der Genannte einen 500.000 S übersteigenden Schaden erlitt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Z 5) verkennt mit ihrer Behauptung der Aktenwidrigkeit des im Urteilsspruch angeführten Tatorts das Wesen dieses Begründungsmangels. Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185).

Auch ein mit diesem Vorbringen der Sache nach reklamierter Widerspruch zwischen Urteilsspruch und -gründen ist nicht gegeben. Ort der Tat ist gemäß § 67 Abs 2 StGB ua jener, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Nach den Urteilsfeststellungen erlitt der seinen Geschäftsbetrieb in Salzburg führende Juwelier Volker R***** dadurch einen Schaden an seinem Vermögen, daß er vom Angeklagten mit telefonischer Bestellung - betrügerisch - verleitet wurde, Uhren und Schmuckstücke von Salzburg ins Ausland zu verbringen und dort dem Angeklagten zu übergeben. Damit ist der Deliktserfolg als effektiver Verlust an Vermögenssubstanz in Salzburg eingetreten (vgl SSt 52/13), sodaß der - im Hinblick auf § 62 StGB bedeutsame - im Urteilsspruch angeführte Tatort mit den Entscheidungsgründen in Einklang steht.

Die einen ("um mindestens 20 %") geringeren Wert der betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte behauptende Mängelrüge betrifft, weil eine Wertgrenze nicht berührt wird, keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer aaO E 20). Das zu den persönlichen Verhältnissen festgestellte Vorleben des Angeklagten berührt weder den Strafausspruch noch den anzuwendenden Strafsatz und ist daher ebensowenig als entscheidende Tatsache anzusehen (Mayerhofer aaO E 18). Im übrigen zitiert das Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs 20 Jahre zurückliegende oder getilgte Vorstrafen. Völlig ohne Belang für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ist es schließlich, auf welche Weise der Angeklagte sein Opfer kennengelernt und welche Bonitätsprüfungen der Geschädigte vorgenommen hat.

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe zu Unrecht den dahingehenden Angaben des Zeugen R***** geglaubt, daß dieser den Kaufpreis nicht erhalten und der Angeklagte eine Kaufpreiserhöhung akzeptiert habe, erschöpft sich die Mängelrüge in einer - in Art einer Schuldberufung vorgetragenen - in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Denn auf das Vorbringen, aus den vorliegenden Umständen könnten auch andere Schlüsse gezogen werden, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer aaO E 145).

Letztlich übersieht die Beschwerde mit der Behauptung, nur eine "dem österreichischen Rechnungslegungsgesetz entsprechende Rechnung" (nicht aber ein Lieferschein) könne Grundlage für eine Schadensberechnung sein, daß die damit geforderte Beweisregel mit dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz der Tatsachenfeststellung in freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) unvereinbar wäre (vgl Mayerhofer aaO § 258 E 48a ff).

Die der Sache nach das Fehlen österreichischer Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen über den - in Salzburg eingetretenen (siehe oben zu Z 5) - Deliktserfolg vernachlässigt.

Auch die (teilweise nominell unter Z 9 lit a relevierte) Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Annahme gewerbsmäßiger Begehung bekämpft, entspricht nicht den formalrechtlich geforderten Ausführungsvoraussetzungen. Zum einen enthält das Ersturteil die lediglich global als fehlend bemängelten Feststellungen hiezu (US 2, 13 und 17), zum anderen wird mit der bloßen Behauptung, die vorliegenden Umstände seien nicht geeignet, die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers hinreichend zu begründen, dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht vorschriftsgemäß dargetan (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 9b).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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