OGH 13Os67/99 (13Os68/99)

13Os67/99 (13Os68/99)Obergericht09.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os67/99 (13Os68/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Branislav K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dalibor J***** sowie über die Berufung des Angeklagten Branislav K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Juli 1998, GZ 26 Vr 363/98-58, sowie über die (implizierte) Beschwerde des Dalibor J***** (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Dalibor J***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde unter anderem der Angeklagte Dalibor J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (erster und) vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zu I.1.a bis c des Urteilsspruches) mit Branislav K***** und Amir A***** in der Nacht zum 22. November 1997 jeweils Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig durch Einbruch insgesamt 10.145 S weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in Pasching der Firma M***** sowie der Volksschule L***** und in Traun der Firma C*****-GesmbH.

Dagegen richtet sich die auf die Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die auch als Tatsachenrüge (Z 5a) bezeichnete Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst eine widersprüchliche Feststellung zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit, meint aber eine unzureichende Begründung des konstatierten gewerbsmäßigen Handelns. Es genügt jedoch, auf das ausdrückliche Geständnis des Angeklagten auch zu diesem Punkt hinzuweisen (S 417/I).

Ob Dalibor J***** anläßlich des Einbruchsdiebstahls in die Volksschule L***** (Faktum I.1.b) mit in das Gebäude einstieg (so die Urteilsfeststellungen und die Aussage des deswegen ebenfalls verurteilten Branislav K***** - S 519/I) oder als Aufpasser vor dem Schulgebäude gewartet hat (wie der Beschwerdeführer behauptet), ist - entgegen der Beschwerde - zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB nicht entscheidungswesentlich.

Soweit die unpräzise formulierten Ausführungen der Mängelrüge überhaupt eine sachliche Behandlung zulassen, ist ihnen eine Kritik an der Feststellung einer Diebsbeute aus dem Einbruch in die Volksschule L***** zu entnehmen, weil der Beschwerdeführer hievon nichts wisse; diese Konstatierung sei daher "... ebenfalls widersprüchlich und es wurden auch überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, daß hinsichtlich dieses Faktums zwar ein Bereicherungs- und Zueignungsvorsatz vorliegt, es jedoch beim bloßen Versuch geblieben ist". Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert (insoweit als Unvollständigkeit nach Z 5) die in den Gründen nicht berücksichtigte Aussage des Angeklagten über sein Nichtwissen von der (auf Grund der Aussage des Mitangeklagten A***** festgestellten) Diebsbeute.

Abgesehen davon, daß der behauptete Nichtigkeitsgrund eines Widerspruchs schon deshalb nicht vorliegt, weil ein solcher im Sinne der Z 5 nur die Feststellung nebeneinander nicht bestehen könnender Tatsachen zum Gegenstand hat und nicht einander angeblich widersprechende Aussagen, steht die Verantwortung des Beschwerdeführers jener des Angeklagten A***** keineswegs entgegen, weil ersterer zufolge seiner behaupteten Unwissenheit zu der Diebsbeute ohnedies nichts beitrug, während zweiterer eine solche dezidiert behauptete. Die Aussage des Beschwerdeführers hiezu konnte daher zu Recht in den Gründen unerwähnt bleiben, ohne daß dadurch eine Unvollständigkeit gegeben ist.

Da die einen bloßen Deliktsversuch behauptende Subsumtionsrüge die somit mängelfrei gebliebene Feststellung einer Diebsbeute unberücksichtigt läßt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a bekämpft die festgestellte Gewerbsmäßigkeit unzulässig nach Art einer Schuldberufung, indem sie die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zieht und dies auch unverhohlen ("bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse") zeigt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) schließlich läßt unerwähnt, gegen welche entscheidende, den Schuldspruch stützende Tatsache sich aus den Akten ergebende Bedenken bestehen würden, und entbehrt somit ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufung (samt implizierter Beschwerde) dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Branislav K***** (der seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat - S 335a/II) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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