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12Os68/99•OGH 12Os68/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcel S***** und weitere Beschuldigte wegen §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 2 FinStrG und anderer Delikte über die Beschwerde des Jaroslav V***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Februar 1999, AZ 21 Bs 377/98, Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien den Einspruch des Jaroslav V***** gegen die im Verfahren 12a Vr 8049/94, Hv 1987/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobene Anklageschrift (ON 91) als verspätet zurück.
Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung nicht vorgesehen ist, war die dennoch erhobene Beschwerde des Jaroslav V***** zurückzuweisen.
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