OGH 14Os59/99 (14Os60/99)

14Os59/99 (14Os60/99)Obergericht08.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os59/99 (14Os60/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christopher S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 1999, GZ 3 c Vr 8.464/98-37, sowie über die Beschwerde (§ 494a Abs 4 StPO) des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen "Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen wegen Strafe sowie die Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christopher S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) und des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (4) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2 und 3) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (5) schuldig erkannt.

Nach dem anfechtungsrelevanten Teil (1) des Schuldspruches hat er am 16. September 1998 die Klaudia P***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie mit einem Kabel würgte, ihr einen Revolver anhielt und sie mit dem Umbringen bedrohte.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) fehlt es schon der formellen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten überprüfbaren Beweisantrages, nachdem der Antragsteller es unterlassen hat (S 389), darin anzuführen, inwiefern angesichts der vorangegangenen einverständlichen Verlesung der Aussage der Zeugin Klaudia P***** vor der Polizei durch die beantragte unmittelbare Einvernahme der Zeugin erhebliche zusätzliche Beweisgrundlagen geschaffen werden sollten.

Mit seiner bloße "Scheinbegründung" behauptenden Mängelrüge (Z 5) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung (US 12 ff), in denen die Tatrichter ihre Konstatierungen zum bekämpften Schuldspruch in formell einwandfreier Weise insbesondere auf die in der Hauptverhandlung verlesene Aussage der Klaudia P***** vor der Polizei in Verbindung mit den Angaben des (mittelbaren) Zeugen Florian F***** und diverse Erhebungsergebnisse (Kratzspuren am Hals des Opfers und Sicherstellung des Gasrevolvers) stützten und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung wegen "Schuld" zu verfahren.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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