OGH 1Nd9/99

1Nd9/99Obergericht08.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nd9/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter L*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 4,240.000,-- sA, Bezahlung einer monatlichen Rente von S 25.000,-- und Feststellung (Streitwert S 200.000,--), nach Vorlage der Akten durch das Oberlandesgericht Linz im Sinne des § 8 Abs 2 StEG folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Ersuchen des Oberlandesgerichts Linz vom 20. 5. 1999, ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung über die von den Streitteilen erhobenen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999, GZ 4 Cg 159/93b, 4 Cg 54/96s-50, zu bestimmen, wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 31. 3. 1987 wegen des Verbrechens des Mordes zu einer 18jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 15. 9. 1987 verwarf der Oberste Gerichtshof die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und gab der gleichzeitig erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 6. 1992 wurde der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO stattgegeben. Der Kläger wurde am 23. 6. 1992 enthaftet. Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 29. 8. 1996 wurde der Kläger von der gegen ihn am 30. 5. 1994 von der Staatsanwaltschaft neuerlich erhobenen Anklage wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig freigesprochen. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 6. 11. 1996, AZ 10 Bs 210/96, wurde festgestellt, daß dem Kläger für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986, 14,45 Uhr, bis 23. 6. 1992, 10,25 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b und c StEG zustehe.

Mit seinen zu AZ 4 Cg 159/93b und 4 Cg 54/96s beim Landesgericht Steyr anhängigen Klagen begehrt der Kläger Verdienstentgang im Gesamtbetrag von S 4,240.000 und den Zuspruch einer monatlichen Rente im Betrag von S 25.000 auf Lebenszeit. Weiters begehrt er die Feststellung, die beklagte Partei habe ihm für alle zukünftigen Folgen zu haften, die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986 bis 23. 6. 1992 entstünden. Über diese Klagen entschied das Landesgericht Steyr mit Urteil vom 11. 3. 1999.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung und der Akt wurde dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Linz seinerseits legte die Akten dem Obersten Gerichtshof "im Sinne des § 8 Abs 2 StEG bzw allenfalls § 9 Abs 4 AHG" vor und führte dazu aus, die "klagsgegenständlichen Ansprüche" würden aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 6. 11. 1996, AZ 10 Bs 210/96, geltend gemacht.

Das Ersuchen um Delegierung ist nicht berechtigt.

Mit Beschluß vom 2. 6. 1993 bestimmte das Oberlandesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Steyr als zuständig, weil der Amtshaftungsanspruch auch aus von Organen der Strafrechtspflege des Landesgerichts Linz begangenen Gesetzesverletzungen abgeleitet worden sei. Der Kläger leitet tatsächlich sämtliche Ersatzansprüche aus jenen Entscheidungen ab, die seine Anhaltung oder Verurteilung bewirkten. Entgegen der offensichtlich vom Oberlandesgericht Linz vertretenen Meinung wird der Ersatzanspruch des Klägers nicht aus dem gemäß § 6 StEG gefaßten gerichtlichen (feststellenden) Beschluß über die im § 2 Abs 1 lit b oder c StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen abgeleitet, sondern aus den die Ersatzpflicht bewirkenden Entscheidungen über seine Anhaltung bzw Verurteilung. Demgemäß hat weder eine Delegierung im Sinne des § 8 Abs 2 StEG noch des § 9 Abs 4 AHG stattzufinden.

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