OGH 8ObA15/99k

8ObA15/99kObergericht07.06.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA15/99k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Gunter Krainhöfner und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heribert H*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Rechtsanwalt in Stadt Haag, wider die beklagte Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Josef Leitner, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, wegen S 284.261,04 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. September 1998, GZ 7 Ra 351/97g-42, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. April 1997, GZ 5 Cga 25/97w-27, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht ist unter sorgfältiger Abwägung aller maßgeblichen Begleitumstände zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß im vorliegenden Fall die Äußerung des Klägers, der Beklagte, sein Schwager habe sich "die Firma ergaunert", nicht als so grobe Ehrverletzung anzusehen ist, daß sie die Entlassung des Klägers gemäß § 82 lit g erster Fall GewO gerechtfertigt hätte. Die Äußerung, die von Außenstehenden, insbesondere von nicht zur Familie gehörigen Arbeitnehmern nicht wahrgenommen wurde, weil sie im Büro des Beklagten fiel, ist im Hinblick auf die Erregung des Klägers wegen der schwelenden familiären Spannungen und der Erstmaligkeit der Entgleisung als den Umständen nach noch entschuldbar anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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