OGH 8ObA127/99f

8ObA127/99fObergericht27.05.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA127/99f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Braun und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmuth N*****, Vorarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei B***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 546.000 sA (Revisionsinteresse S 527.565,48 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Februar 1999, GZ 7 Ra 197/98i-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 1998, GZ 22 Cga 146/96x-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 21.499,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.583,20) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe sich keiner strafbaren Handlung gegenüber einer ihm unterstellten Arbeitnehmerin im Sinne der §§ 15, 105 StGB (versuchte Nötigung) schuldig gemacht, weshalb seine Entlassung gemäß § 82 lit d GewO unberechtigt erfolgte, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Weitgehend wendet sich die Revision unzulässig gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Berufungsinstanz, die sich aufgrund einer Beweisrüge des Klägers zu einer Beweiswiederholung veranlaßt sah. Die von der Revisionswerberin begehrten "Ergänzungsfeststellungen" streben eine Rückkehr zu den anderslautenden Feststellungen der ersten Instanz an; dies ist aber wegen erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503 ZPO).

Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, indem erneut davon ausgegangen wird, der Kläger habe die ihm unterstellte Mitarbeiterin mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bedroht, falls "sie sich mit ihm nicht einlasse". Eben diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht übernommen. Die sodann verbleibende "Drohung", sie werde (möglicherweise) ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn der Kläger seinen Vorarbeiterposten aufgebe und dadurch einem ihm unterstellten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wegnehmen werde, ist keine rechtswidrige Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB iVm § 105 StGB, weil dadurch die Arbeitnehmerin nicht zu einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung genötigt werden sollte, und mangels Absicht, diese Arbeitnehmerin in "Furcht und Unruhe zu versetzen" auch keine gefährliche Drohung im Sinne des § 107 StGB. Ein allfälliges Mißverständnis bei der "bedrohten" Arbeitnehmerin hat der Kläger durch seine etwas später nachfolgende Entschuldigung bzw Klarstellung ausgeräumt.

Mangels einer festgestellten sexuellen Belästigung ist der Hinweis im Rechtsmittel auf die Empfehlung der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vom 27. November 1991, 92/131/EWG (ABl Nr L 49 vom 24. 2. 1992, S 1) verfehlt. Ebenso verfehlt ist aber auch der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 1. 1999, 8 ObA 188/98z; dieser Entscheidung lag im Sachverhalt eine überaus massive und hartnäckig wiederholte sexuelle Belästigung zugrunde, weshalb der Klägerin Schadenersatz zugesprochen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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