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8Ob75/99h•OGH 8Ob75/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Elisabeth W*****, Krankenschwester, ***** vertreten durch Dr. Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 4 R 248/98t-37, den
Beschluß
gefaßt:
Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 28. 4. 1999, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 3. Mai 1999, hat die beklagte Partei ihre außerordentliche Revision zurückgezogen.
Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO vor § 514, Rz 5) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen.
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