Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ob130/99w•OGH 1Ob130/99w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dr. Georg K*****, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren des Bezirksgerichts Döbling zur AZ 2 P 166/98p infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 18. März 1999, GZ 44 R 65/99f-5, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36; SZ 54/96 uva).
Der Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers gegen die nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte Bestätigung der Zurückweisung des gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Döbling gerichteten Ablehnungsantrags durch das Gericht zweiter Instanz ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.