OGH 9Ob108/99v

9Ob108/99vObergericht19.05.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob108/99v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Vw. Heide H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Roland Hubinger und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Christian H*****, Handelsdelegierter, ***** vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakoncig und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. März 1999, GZ 2 R 595/98h-172, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. September 1998, GZ 33 C 50/95x-163, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen ab der Zustellung des Berufungserkenntnisses. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter der Klägerin am 18. 3. 1999 nachweislich zugestellt. Die Revisionsfrist endete somit am 15. 4. 1999. Die erst am 16. 4. 1999 zur Post gegebene außerordentliche Revision der Klägerin ist sohin verspätet.

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