OGH 14Os35/99

14Os35/99Obergericht18.05.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os35/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1999

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Herbert S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 24. November 1998, GZ 10 Vr 387/98-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Herbert S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er in St. M***** am Grimming unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höhrem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Handlungen beging, die ihm außer diesem Zustand als die Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu 1 und 2) und des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (zu 3) zuzurechnen gewesen wären, und zwar durch den Versuch,

  1. am 11. April 1998 seinen Vater Emil S***** sen. durch Gewalt und Drohung mit dem Tod zur Behebung eines Wasserschadens zu nötigen, indem er ihm ein Fixiermesser vorhielt, ihn zu einem Werkzeugdepot zerrte und mehrfach äußerte, er werde ihm sonst "das Messer in die Brust stechen";

  2. am 11. April 1998 seinen Bruder Emil S***** jun. durch Drohung mit dem Tod zum endgültigen Verlassen des Elternhauses zu nötigen, indem er ihm ein Fixiermesser vorhielt, ihn damit verfolgte und äußerte, er werde ihn damit Umbringen, falls er das Elternhaus noch einmal betreten sollte;

  3. am 18. April 1998 seinen Bruder Emil S***** jun. durch zwei wuchtige Stiche mit einem 21 cm langen und rund 6 mm starken spitzen Nagel gegen den Kopf und den Versuch, ihn "über den rund einen (im Wahrspruch: vier) m hoch gelegenen Heuboden in die Tiefe" zu stoßen, zu töten.

Die aus Z 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 (§ 433 Abs 1 erster Satz) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Die Fragenrüge (Z 6) hält weder am tatsächlichen Inhalt der Aussage des Emil S***** jun., der zu 2) ausdrücklich auf die Aufforderung, das Haus zu verlassen (Bd II, S 135), zu 3) aber auschließlich auf Indizien für einen Tötungs-, nicht bloß einen Verletzungsvorsatz des Betroffenen hingewiesen hatte (aaO, S 137 bis 141), noch am (gesamten) Gutachten Dris. R***** fest, hatte dieser doch gemeint, mit einem Nagel könne zwar gemeinhin kaum das Schädeldach durchstoßen, wohl aber (im Fall von Gefäßverletzungen am Kopf) ein Verbluten herbeigeführt werden; auch seien bei einem Sturz aus einer Höhe von 3,5 m tödliche Verletzungen möglich (aaO, S 155 und 157). Weil der Betroffene, welcher in der Hauptverhandlung eine Änderung oder Ergänzung der Fragen nicht begehrt hatte, statt auf tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung hinzuweisen, aus isoliert herausgegriffenen Stellen des Hauptverhandlungsprotokolls Indizien für seinen Standpunkt abzuleiten sucht, verfehlt er eine Ausrichtung am Gesetz.

Eine auf nicht gestellte Fragen (hier: nach gefährlicher Drohung und Körperverletzung) bezogene Instruktionsrüge (Z 8) kann, weil prozeßordnungswidrig, gleichermaßen dahinstehen.

Welche konkrete, über die Wiedergabe von Gesetzestexten und Kommentarstellen hinausgehende Belehrung sie vermißt, legt sie nicht dar (§§ 344 zweiter Satz, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO); die begehrte Bezugnahme auf Beispielsfälle ist schon wegen des damit verbundenen Einflusses auf die allein den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung unangebracht (vgl Mayerhofer StPO4 § 321 ENr 8), das Durchlesen der schriftlich verfaßten Rechtsbelehrung von den Geschworenen nicht gefordert (vgl § 323 Abs 1 StPO).

Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung dem Wahrspruch der Geschworenen eigene Spekulationen über den Tatvorsatz entgegensetzt, entspricht auch sie nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO).

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