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12Os53/99•OGH 12Os53/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Susanne B***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25. März 1999, AZ 18 Bs 78/99 (= GZ 23a Vr 947/99-7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Georg K***** gegen die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit welcher sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Mag. Susanne B***** abgewiesen wurde, als unzulässig zurück.
Die dagegen mit Schreiben vom 12. April 1999 erhobene Beschwerde des Dr. Georg K***** war mangels einer dazu eröffneten gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit gleichermaßen zurückzuweisen.
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