OGH 12Os45/99

12Os45/99Obergericht06.05.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os45/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oskar K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster Fall aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24. Juli 1998, GZ 28 Vr 1749/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Oskar K***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster Fall (aF) StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit von Dezember 1996 bis 13. September 1997 in Traun und an anderen Orten die am 18. März 1984 geborene, sohin unmündige Barbara G***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er in fünf Fällen mit seinem erigierten Glied in den After des Mädchen eindrang sowie einmal dessen Brüste und Unterleib betastete und ein weiteres Mal seinen Zeigefinger in dessen Scheide einführte, wobei die Tat eine schwere Verletzung, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerde (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 24. Juli 1998 gestellten Beweisanträge auf "Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die minderjährige Zeugin Barbara G***** vom Angeklagten Oskar K***** nicht anal mißbraucht wurde", wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn im Hinblick darauf, daß die neun Tage nach dem vom Tatopfer behaupteten letzten Analverkehr durchgeführte gynäkologische Untersuchung schon im Hinblick auf die bis dahin verstrichene Zeit keine darauf hinweisenden Ergebnisse erbrachte (US 8 iVm 31 f), läßt der Antrag die gebotene (hier nicht von selbst einsichtige) Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den angebotenen Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19c ff).

Gleiches gilt für den Antrag auf Durchführung eines "Augenscheins der (an einem der von der Unmündigen bezeichneten Tatorte) aufgefundenen Kondomhüllen zum Beweis dafür, daß diese dort plaziert wurden". Daß dadurch ferner erwiesen werden sollte, "daß die Kondomverpackungen nicht in einem solchen Zustand waren, wie sie gewesen wären, wenn sie längere Zeit in freier Natur gelegen wären", war nicht Gegenstand des in erster Instanz formulierten Begehrens und kann daher schon deshalb auf sich beruhen (Mayerhofer aaO ENr 40, 41).

Was die bekämpfte, auf die konstatierte Verhandlungsunfähigkeit gestützte Ablehnung der Vertagung der Hauptverhandlung zur persönlichen Vernehmung des Tatopfers anlangt, ist im Sinne der erstgerichtlichen Argumentation darauf abzustellen, daß der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit der Zeugin zeitlich nicht absehbar war. Denn der beigezogene Sachverständige für Psychiatrie führte - insoweit von der Beschwerde in verfälschender Verkürzung übergangen - unmißverständlich aus, daß eine Prognose, ob und wann dies der Fall sein werde, nicht getroffen werden könne (325, 336, 338 f). Durch die von der Rüge aus dem Zusammenhang gelöste - überdies aktenwidrig zitierte - Passage des Gutachtens, wonach mit dem Abklingen des Gemütszustandes "ab jetzt in einem halben Jahr gerechnet werden müßte" (und nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet "zu rechnen ist"), wurde damit unzweifelhaft bloß der Beginn einer - hypothetischen - positiven Entwicklung des Krankheitsverlaufes determiniert. Damit waren aber auch - der Beschwerde (Z 3) zuwider - die gesetzlichen Prämissen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die vorgenommene Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Barbara G***** erfüllt.

Letztlich versagt die Rüge zu dem von den Tatrichtern abgewiesenen Antrag auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen N. K***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte (insoweit mit seiner Verantwortung konform - 261 - und vom Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen - US 6), "eine Schaukel in Begleitung von insgesamt drei Kindern abgeliefert hat", schon aus der Sicht entsprechender Erheblichkeit des Beweisthemas für den Schuldspruch.

Angesichts des insgesamt von vornherein verfehlten Beweisbegehrens kann es somit auch auf sich beruhen, daß das Schöffengericht die abweislichen Zwischenerkenntnisse entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil begründete (Mayerhofer aaO ENr 70).

Der Einwand, das Erstgericht stelle zum einen fest, der Angeklagte habe Barbara G***** unter anderem in den Weihnachtsferien 1996 in seiner Wohnung in Traun, Guido Holzknechtstraße 27 zur Unzucht mißbraucht, konstatiere zum anderen aber, er habe erst ab Juli 1997 an dieser Adresse gewohnt (Z 5), geht deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer selbst angab, die in Rede stehende Wohnung im Juli 1996 bezogen zu haben (261), sodaß das daraus ersichtliche Versehen der Tatrichter keine taugliche Anfechtungsbasis zu bieten vermag.

Als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt erweist sich die Mängelrüge hingegen, soweit sie einerseits mit Bezugnahme auf die dem Angeklagten zur Last liegenden, auf dem Friedhofsparkplatz und im Bereich des Flughafens begangenen Unzuchtshandlungen bloß auf die Urteilsannahme, wonach "genaue Feststellungen auf Grund der mittlerweile eingetretenen Vernehmungsunfähigkeit des Mädchens nicht getroffen werden können" (US 3), hinweist und andererseits mit der Behauptung, das Erstgericht habe "keinen einzigen Grund angegeben, weshalb es die entscheidenden Tatsachen als erwiesen annehmen konnte", die bezüglichen umfassenden Urteilsannahmen (US 4 ff), übergeht.

Die das Vorbringen der Verfahrensrüge teilweise wiederholende Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich durch überwiegend spekulative Aufbereitung denkmöglicher Interpretationen einzelner Beweisergebnisse nach Inhalt und Zielrichtung in einer hier unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuld- berufung, ohne Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Schließlich verfehlt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) die gesetzmäßige Ausführung, weil der bloßen Behauptung, es lägen "konkrete Anhaltspunkte vor, wonach das Erstgericht Feststellungen darüber hätte treffen müssen, daß nur das ursprüngliche Versprechen im Vorverfahren, daß die Zeugin nicht mehr einvernommen wird, ... zu einer Verschlechterung der Symptomatik dergestalt geführt hat, daß nunmehr eine Körperverletzung im Ausmaß von mehr als 24 Tagen Gesundheitsschädigung vorliegt", die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Verfahrensergebnisse, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht zu entnehmen ist (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Nur der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf zu verweisen, daß die Tatfolgen dem Beschwerdeführer selbst im Falle der von ihm relevierten - hier nicht vorliegenden (US 4, 7 iVm 336) - Konstellation als kausal und adäquat zurechenbar blieben (Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem. § 1 RN 14 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.