OGH 9ObA96/99d

9ObA96/99dObergericht05.05.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA96/99d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zahid K*****, Kraftfahrer, , vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D GesmbH, *****, vertreten durch Michael Metzl, Wirtschaftskammer Wien, Sektion Verkehr, 1010 Wien, Stubenring 8-10, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 12.337,82 brutto sA (Revisionsinteresse S 6.186,91 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1999, GZ 7 Ra 2/99m-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Soweit man das der Entlassung zugrunde liegende Verhalten des Klägers überhaupt als Entlassungsgrund qualifizieren will, kann nicht zweifelhaft sein, daß dieses Verhalten durch die von den Vorinstanzen hervorgehobene Vorgangsweise des Geschäftsführers der Beklagten überhaupt erst ermöglicht und begünstigt wurde. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin war das Verhalten des Geschäftsführers für die zur Entlassung führende Handlung des Klägers daher (mit-)ursächlich. Ob dieses Verhalten der Beklagten vorwerfbar und dem von der ersten Instanz angenommenen Fehlverhalten des Beklagten gleichwertig ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und kann daher - da von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes nicht die Rede sein kann - die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.

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