OGH 9Ob88/99b

9Ob88/99bObergericht05.05.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob88/99b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Beteiligungsgesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A GmbH, , vertreten durch Dr. Herbert Hochegger und Mag. Markus Kajaba, Rechtsanwälte in Wien und 2.) S Co GmbH in Liquidation, Heide Weg 23, , vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel und Dr. Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 771.872,88 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 1 R 228/98a-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 14. 4. 1999 wurde die außerordentliche Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin langte erst am 16. 4. 1999 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ein.

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