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8ObA22/99i•OGH 8ObA22/99i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Ruth R*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. T***** GmbH, , 2. Land T, beide vertreten durch Mag. Edith Battisti, pA der erstbeklagten Partei, wegen Entlassungs- und Kündigungsanfechtung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 1998, GZ 13 Ra 55/98f-10, mit dem infolge des Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1998, GZ 16 Cga 119/98z-7, bestätigt worden war, gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Da die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist zu bemerken, daß der erstgerichtliche Unterbrechungsbeschluß eindeutig ist, da sich das genannte Strafverfahren nur gegen die Klägerin als Verdächtige richtet.
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