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8Ob325/98x•OGH 8Ob325/98x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christoph S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing. Thomas S*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 43 R 755/98t-141, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Vater bringt in seinem Revisionsrekurs keine Rechtsfragen von der in § 14 Abs 1 AußStrGes geforderten Qualität zur Darstellung, weshalb es ausreicht, auf die Rechtsausführungen zur Obsorgezuteilung in dem in dieser Pflegeschaftssache ergangenen Beschluß des erkennenden Senats 8 Ob 356/97d zu verweisen.
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