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8Ob109/99h•OGH 8Ob109/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S***** GmbH, , vertreten durch Preschitz Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden und widerbeklagten Partei H GesmbH, , vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei G GesmbH, *****, vertreten durch Fritsch, Kollmann Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 3,133.078,13 sA (19 Cg 37/96d) und S 8,807.733,05 sA (19 Cg 51/96p), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 3,133.078,13 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 1999, GZ 1 R 156/98p-31, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der zweiten Instanz (Fixgeschäft infolge einvernehmlicher Festlegung des "letztmöglichen Termins") zutreffend ist; im Ergebnis muß die Revision erfolglos bleiben, weil der Rücktritt der beklagten Partei jedenfalls zu Recht erfolgte; die Klägerin wird auf die diesbezüglichen umfangreichen Rechtsausführungen des Erstgerichts verwiesen.
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