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8Ob104/99y•OGH 8Ob104/99y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Edgar Düngler, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. Christian W***** jun, und 2. Christian W***** sen, *****, beide vertreten durch Dr. Franz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 2. Februar 1999, GZ 3 R 10/99i-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Gingen die Vorinstanzen davon aus, daß aus dem Umstand, daß der Kläger seinen Bruder samt Familie im ererbten Haus kostenlos weiter wohnen ließ, ihm aber seinen Pflichtteil nicht ausbezahlte, was beide mehr als ein Jahrzehnt hinnahmen, nicht der unzweifelhafte Schluß gezogen werden kann, daß die Parteien die Absicht hatten, einen konkludenten Mietvertrag zu schließen, betrifft dies einen Einzelfall, dem die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuerkannt werden kann. In dieser Entscheidung kann schon deshalb keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, weil zwar zutreffend ist, daß sich der Kläger unter Umständen Zinsen erspart hat, wenn er einen Kredit zur Auszahlung des Pflichtteils benötigt hätte; dem steht aber gegenüber, daß die Beklagten 13 Jahre kostenlos im Hause wohnten (vgl zB MietSlg 15.036). Den Beklagten ist daher nicht gelungen, Umstände darzulegen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Benützung des Bestandobjektes zuließen (4 Ob 614/89 uva; zuletzt 4 Ob 222/98w).
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