OGH 7Ob107/99g

7Ob107/99gObergericht28.04.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob107/99g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabrina B*****, geboren am , wohnhaft und in Obsorge ihrer Mutter Karin B, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als Unterhaltssachwalterin, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer ua Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 5. März 1999, GZ 1 R 69/99a-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 2. Februar 1999, GZ 9 P 1402/95m-73, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Auf Antrag des die Minderjährige vertretenden besonderen Sachwalters bestimmte das Erstgericht den vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag mit S 1.760,-- für Juni 1996, mit S 1.960,-- für den Zeitraum von Juli 1996 bis einschließlich April 1997 mit S 1.860,-- von Mai bis einschließlich September 1997 und mit S 1.760,-- ab 1. 10. 1997. Es wies das Unterhaltsmehrbegehren der Unterhaltssachwalterin auf Zahlung weiterer S 3.560,-- ab 1. 6. 1996 dergestalt ab, daß zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von S 1.430,-- für Juni 1996 und S 1.195,-- ab 1. 7. 1996 das weitere Mehrbegehren von S 370,-- für Juni 1996, von S 405,-- für Juli 1996 bis April 1997, von S 505,-- für Mai bis September 1997 und von S 605,-- ab 1. 10. 1997 abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht gab weder dem Rekurs des unterhaltspflichtigen Vaters noch jenem des Unterhaltssachwalters Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, worin er den Antrag stellt, der Oberste Gerichtshof möge diese Entscheidung dahin abändern, daß dem Unterhaltsfestsetzungsantrag nur insoweit Folge gegeben werde, als daß der Antragsgegner zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 1.300,-- ab 1. 11. 1997 schuldig erkannt werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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