Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob110/99v•OGH 3Ob110/99v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** V***** eingetragene Genossenschaft mbH, , vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die verpflichtete Partei Josef H, bisher vertreten durch Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, nunmehr vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 2,081.297 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1998, GZ 22 R 485/98z-170, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Den vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs hat der Verpflichtete durch seinen im Rahmen der ihm gewährten Verfahrenshilfe mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 24. 1. 1998 bestellten Rechtsanwalt Dr. Harald Fahrner am 19. 3. 1999 zur Post gegeben. Bereits am 17. 3. 1999 war beim Erstgericht der mit "Umbestellung in Zivilsachen" übertitelte Bescheid desselben Ausschusses vom 16. 3. 1999 eingelangt, mit dem gemäß § 45 Abs 4 RAO auf Ersuchen dieses Anwalts Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, in der gegenständlichen Exekutionssache für "die beklagte Partei" zum Verfahrenshelfer bestellt wurde.
Wie der Oberste Gerichtshof zu EFSlg 55.011 = RPflSlgA 1987, 141 = RZ 1987/73 klargestellt hat, wird die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe mit der Verständigung des Gerichts wirksam. Die Wirksamkeit trat im vorliegenden Fall daher mit 17. 3. 1999 ein. Zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels war somit Dr. Fahrner nicht mehr Vertreter des Verpflichteten. Wie ebenfalls schon in der zitierten Entscheidung ausgesprochen wurde, ist in einem solchen Fall § 36 Abs 2 ZPO nicht anwendbar. Der vorgelegte Rekurs entbehrt somit der gemäß § 78 EO iVm § 520 ZPO erforderliche Unterschrift eines bevollmächtigten oder im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes. Demnach wird das Erstgericht vor Wiedervorlage des Aktes einen Verbesserungsversuch gemäß § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO durchzuführen haben.
Für den Fall der ordnungsgemäßen Verbesserung des Revisionsrekurses wird dem Erstgericht aufgetragen, Erhebungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls wann Maria H***** verstorben ist (vgl das Vorbringen im Schriftsatz ON 175), weil dieser Umstand für die Frage des Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelwerbers von Bedeutung sein könnte.
Die Akten wären sodann wieder vorzulegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.