Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob54/99h•OGH 3Ob54/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Vbank reg. GenmbH, , vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Tutsch-Flatz-Dejaco in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Klaudia S, wegen S 100.000, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei ABANK GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 26. November 1998, GZ 2 R 408/98k-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 21. Oktober 1998, GZ 6 E 6233/97w-42, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Im Grundbuch ist bei den mittlerweile versteigerten Liegenschaftsanteilen in CLNR 11a ein Pfandrecht für die ABANK AG samt Nebengebührensicherstellung eingetragen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. 3. 1998 wurde der "ABANK GmbH vorm. ABANK AG vor. ABANK GmbH" die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftsanteile bewilligt. Die betreibende Partei trat damit dem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei. Zur Meistbotsverteilungstagsatzung meldete die "ABANK GmbH vormals ABANK AG" eine Forderung von S 1,387.308,--an.
Im Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 42) gab das Erstgericht dem Widerspruch des führenden betreibenden Gläubigers Folge und wies der ABANK GmbH "als Rechtsnachfolgerin der ABANK AG" im Range CLNR 11a S 1,200.000,-- durch Barzahlung zu, dagegen nichts im Range der gleichrangigen Nebengebührensicherstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß ON 45 gab das Rekursgericht dem dagegen gerichteten Rekurs der A*****BANK GmbH nicht Folge und sprach über Antrag nach § 78 EO, § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch zulässig sei.
Über das von der A*****BANK GmbH gegen diesen Beschluß eingebrachte Rechtsmittel kann vorerst nicht entschieden werden.
Wie sich aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ergibt, ist dort derzeit eine ABANK GmbH nicht eingetragen, diese Firma wurde bereits am 2. 10. 1998, somit vor der Einbringung der Forderungsanmeldung, infolge Verschmelzung gelöscht. Es steht aber nicht fest, ob die aufnehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der ABANK GmbH im Hinblick auf die angemeldete Forderung ist. Es bestehen hier umso mehr Zweifel, als unter FN 47533b beim Handelsgericht Wien nunmehr eine AG anderen Namens eingetragen ist und bei der Ersteintragung derselben als A*****BANK AG dieselbe HRB-Zahl aufscheint, die auf dem vorgelegte Kreditvertrag angeführt ist, und sich zudem aus dem Firmenbuch auch Spaltungen der AG ergeben.
Zur Klärung der richtigen Bezeichnung der Rechtsmittelwerberin, der Vertretungsmacht des Einschreiters und einer allfälligen Rechtsnachfolge im Hinblick auf die angemeldete Forderung ist somit der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das einen Verbesserungsversuch zu unternehmen haben wird, ehe es den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorlegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.