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4Ob106/99p•OGH 4Ob106/99p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold L*****, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer und Mag. Christian Ebmer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Andreas G*****, vertreten durch Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwalt in Lambach, als Verfahrenshelfer, wegen 196.440 S sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Februar 1999, GZ 2 R 10/99z-19, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Oktober 1998, GZ 4 Cg 96/98d-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger übergab dem Beklagten im Februar 1995 in dessen Eigenschaft als selbständiger Vermittler der M ***** GmbH 286.440 S zur Veranlagung in insgesamt 31 "Letters" des European Kings Club. Da der Kläger die zugesagten Zahlungen nicht erhielt, traf er mit dem Beklagten am 1. 6. 1995 ein "Übereinkommen". Darin verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger monatlich 10.000 S zu zahlen. Der Beklagte zahlte zwei Raten; danach erhielt der Kläger weder vom Beklagten noch vom European Kings Club weitere Zahlungen.
Mit der zu C 538/95h des Bezirksgerichtes Peuerbach machte der Kläger 70.000 S sA geltend, die er auch zugesprochen erhielt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Restbetrag von 196.440 S sA. Das Erstgericht sprach ihm den Betrag zu. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit Urteil vom 11. Februar 1999 und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Beklagte legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 508 ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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