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15Os48/99•OGH 15Os48/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas O***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Dezember 1998, GZ 17 Vr 757/98-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Mitangeklagten enthält - wurde Andreas O***** des im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen April und 5. Mai 1998 in Kolumbien und Wien zum "versuchten" Schmuggel von 183,5 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 126 Gramm +/- 5 Gramm) von Kolumbien nach Österreich durch den Mitangeklagten Michael N***** beigetragen, indem er ihn beim Suchtgiftkauf unterstützte und seinen auf Suchtgifterwerb gerichteten Aufenthalt in Kolumbien finanzierte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die nominell auf Z 9 lit b (inhaltlich lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei der Entscheidung über einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen; die Revision der Tatseite mit Eingehen in die Beweisfrage ist (mit den Einschränkungen des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) unzulässig. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde erfordert somit das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt (hier US 6 ff), dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).
Demgegenüber versucht der Angeklagte aber in seiner Beschwerde ausschließlich die Feststellungen des Erstgerichtes nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens andere Schlüsse zu ziehen als die Tatrichter.
Damit entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung und war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes war das dem Angeklagten O***** angelastete Verbrechen jedoch bereits vollendet, weil das Suchtgift aus Kolumbien aus-, durch Deutschland durch- sowie nach Österreich eingeführt worden war (siehe S 55, 67, 73, 75, 277 ff, 299 ff, 325 ff - vgl Mayerhofer Nebengesetze4 § 28 SMG E 68 und 72). Dieser Umstand wirkt sich jedoch mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten aus, sodaß er auf sich zu beruhen hat.
Zur Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig.
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