OGH 13Os45/99

13Os45/99Obergericht21.04.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os45/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich G***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. März 1998, GZ 27 Vr 965/97-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich G***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB

(3) schuldig erkannt.

Darnach hat er in P*****

  1. im Feber 1997 in mindestens zwei Fällen mit der am 11. April 1985 geborenen unmündigen Melanie Gi***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

  2. die unmündige Melanie Gi***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie

a) von Dezember 1996 bis Anfang Feber 1997 zumindest dreimal am Geschlechtsteil betastete und zumindest zweimal einen Finger in deren Scheide einführte,

b) im Feber 1997 zumindest einen Finger in deren Scheide einführte;

  1. durch die zu 1) und 2) beschriebenen Handlungen die seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Melanie Gi***** unter Ausnützung dieser Stellung zur Unzucht mißbraucht.

Die aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Nicht nur, daß der Antrag auf Vernehmung einer Reihe von Zeugen "zum Beweis dafür, daß das Kind sehr am Angeklagten gehangen ist und mit diesem vermeintlich kindlich gekuschelt und auf seinem Schoß gesessen ist" (S 335), erst im Rechtsmittel - und damit unzulässig - ausdrücklich (auch) zur Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers geführt wird, ist die daraus vom Antragsteller abgeleitete Schlußfolgerung, Melanie Gi***** habe "also keinesfalls Abneigung gegen ihn geäußert", davon gar nicht getragen. Zudem haben die Tatrichter ohnehin ein "ambivalentes Verhältnis zum Angeklagten" angenommen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 63a) und darauf verwiesen, daß das Opfer auf verdrängte Inhalte, Vorstellungen und Gefühle (erst später) mit einem Konversionssymptom reagierte (US 8). Dazu kommt, daß sich die Beschwerde nicht scheut, gleichzeitig das Unterlassen einer weiteren kinderpsychologischen Begutachtung durch einen Sachverständigen "aus der wissenschaftlichen Ebene eines Universitätsprofessors" zum Beweis der "Ablehnung des Kindes dem Beschuldigten gegenüber" und daraus resultierender "konfabulatorischer Angaben" zu rügen, "weil auf Grund der Bedeutung der Angelegenheiten und der auch der Sachverständigen übertragenen Beweiswürdigung im Interesse des Angeklagten mit einem Gutachten nicht das Auslangen gefunden werden kann" (S 337), ein den §§ 125 f StPO entsprechendes Vorbringen damit aber nicht erstattet (vgl Mayerhofer StPO4 § 118 ENr 72, 76, aber auch ENr 68).

Der Antrag auf Einvernahme der Monika Z***** zum Beweis dafür, "daß das Kind einmal freiwillig zum Beschuldigten in die Badewanne gestiegen" sei (S 335; nachträglich als Hinweis für "ein sehr gutes Verhältnis zu dem Angeklagten" gedeutet), konnte wegen seines unerheblichen Ziels und deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte, dazu befragt, ausdrücklich erklärte: "Monika Z***** war nicht dabei, als Melanie zu mir in die Wanne kam" (S 337). Weshalb die beantragte Zeugin dennoch Gegenteiliges sagen könnte, wurde nicht dargetan.

Die weiteren Neuerungen der Verfahrensrüge (Z 4) sind unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41); die - in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Einholung eines Fakultätsgutachtens läßt das Gesetz gar nicht (mehr) zu.

Die Mängelrüge (Z 5) sagt nicht, weshalb der Befund Dris P*****, wonach am 5. Mai 1997 der Hymenalsaum des Kindes intakt und keine Anzeichen frischer Verletzungen vorhanden gewesen seien (S 185), den getroffenen Feststellungen hinderlich sei.

Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a), die sich ansonsten in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung erschöpft, ergeben sich daraus auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Schließlich verfehlt die das Ausnützen eines Aufsichtsverhältnisses bestreitende Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) den notwendigen Vergleich mit den Urteilsannahmen. Insbesondere negiert sie ausdrücklich die schon für den Beginn der Tathandlungen festgestellte (US 4) Lebensgemeinschaft des Angeklagten mit der Mutter des Opfers. Sie legt auch nicht dar, was der angenommenen Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter entgegenstehe.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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