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1Nd6/99•OGH 1Nd6/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef M*****, wider den Antragsgegner Republik Österreich, wegen 800.000 S folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt offenkundig die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich auf Zahlung von 800.000 S. Er will eine solche Klage nach seinem Vorbringen (vor allem) auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Graz und Wien stützen.
Dieser Antrag wurde dem Obersten Gerichtshof mit Verfügung des Oberlandesgerichts Wien vom 13. April 1999 zur Beschlußfassung gemäß § 9 Abs 4 AHG vorgelegt.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Das Parteivorbringen erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG, sodaß die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb der Sprengel der genannten Oberlandesgerichte zu delegieren ist.
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