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12Os33/99•OGH 12Os33/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Lee Sidney Harrison M***** wegen Auslieferung über die Beschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 1999, GZ 22 Ns 20/98-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die vom Ministerium für Justiz der Republik Ungarn begehrte Auslieferung des australischen Staatsangehörigen Lee Sidney Harrison M***** zur Strafverfolgung wegen bestimmter im Haftbefehl des Pester Zentralbezirksgerichtes vom 24. April 1998 bezeichneter Straftaten für zulässig erklärt.
Da Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht anfechtbar sind (§ 33 Abs 5 ARHG), war die dennoch erhobene - als "Antrag auf ein Nichtigkeitsverfahren" bezeichnete - Beschwerde des Lee Sidney Harrison M***** als unzulässig zurückzuweisen.
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