OGH 11Os186/98

11Os186/98Obergericht13.04.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os186/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Ö***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas Ö***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Oktober 1999, GZ 18 Vr 1500/97-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Thomas Ö***** und des Verteidigers Mag. Bertsch, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas Ö***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise begangen als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (Punkt I des Urteilsatzes) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 2 Z 1 SMG (II) und nach § 27 Abs 1 SMG (III) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, den bestehenden Vorschriften zuwider

I Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, in Verkehr gesetzt bzw zum versuchten Inverkehrsetzen beigetragen sowie in einer großen Menge aus- und eingeführt, indem er

  1. von Juni 1997 bis August 1997 zum versuchten Verkauf von 931,8 Gramm Kokain in der Schweiz durch den gesondert verfolgten Erich M***** dadurch beigetragen hat, daß er ihn dabei unterstützte, Abnehmer für das Kokain zu finden, wobei vereinbart war, daß der daraus erzielte Gewinn geteilt werden sollte, und er Erich M***** im August 1997 zum Kaufinteressenten und -abnehmer "Tommy" nach Dornbirn chauffierte.

Nur dieser Schuldspruch (I 1) wird vom Angeklagten mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die sich jedoch als unbegründet erweist.

Die Annahme des wiederholten "Chauffierens" des (unmittelbaren Täters) Erich M***** zum Suchtgiftlieferanten Mani S***** als weiteren Beitrag des Beschwerdeführers zur vorbezeichneten Tat (US 7 und 8) findet in dessen Einlassungen und jenen des Erich M***** im Vorverfahren Deckung (insbesondere S 12 und 21/III). Von dem behaupteten Begründungsmangel (Z 5), den der Beschwerdeführer in einer Verwechslung mit andere Schuldspruchsfakten betreffenden PKW-Fahrten erblicken will, kann daher nicht die Rede sein.

Daß der Beschwerdeführer weder aktiv an Gesprächen zwischen Mani S***** und Erich M***** teilgenommen noch selbst (sonst) Kauf- oder Verkaufsgespräche geführt hat (Z 5), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Liegt dem Angeklagten doch ein Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB zur Last, wofür - wie zur Rechtsrüge noch näher dargelegt werden wird - eine Handlung des Beitragstäters genügt, die (wie hier) der Vorbereitung einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in allen Einzelheiten feststehenden, aber vom unmittelbaren Täter später zumindest versuchten Straftat diente.

Demgemäß ist auch nicht bedeutsam, daß Erich M***** in der Folge die versuchte Tatausführung ohne Wissen des Beschwerdeführers unternahm.

Soweit letzterer für sich reklamiert, lediglich aus Gefälligkeit und "ohne jeden strafrechtlich relevanten Hintergrund" Erich M***** mit seinem PKW zum Treffpunkt mit dem späteren Abnehmer "Tommy" im Dornbirner Messepark geführt zu haben, erschöpft sich die Beschwerdeargumentation im hier unzulässigen Versuch einer Umdeutung der von den Tatrichtern aus den Verfahrensergebnissen mit eingehender Begründung gezogenen gegenteiligen Schlußfolgerungen (vgl US 11 ff).

Gleichfalls zu Unrecht kritisiert der Beschwerdeführer die ihm eine Suchtgiftabhängigkeit absprechenden Urteilsannahmen als aktenwidrig. Denn abgesehen davon, daß eine diesen Begründungsmangel allein verwirklichende unrichtige Wiedergabe von Verfahrensergebnissen von der Beschwerde nicht dargetan wurde, schlägt auch der Versuch fehl, aus dem zum Urteilsfaktum III festgestellten Suchtmittelkonsum "eine gewisse psychische Abhängigkeit" abzuleiten, womit der Sache nach eine unrichtige rechtliche Beurteilung seines konstatierten Suchtmittelkonsumverhaltens releviert wird (Z 10). Dem ist jedoch zu entgegnen, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Konsum von drei Joints (Cannabis) und maximal zwei Gramm Kokain im Zeitraum von fünf Monaten (US 8) eine Suchtgiftgewöhnung von vornherein nicht indiziert. Zum anderen aber kommt der Gewöhnung an ein Suchtmittel nur im Falle der (hier nicht aktuellen) Qualifikation des § 28 Abs 3 SMG und unter den dort angeführten weiteren Voraussetzungen rechtliche Bedeutung als privilegierender Umstand zu.

Ebensowenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der - auf eine Beurteilung seines Tatverhaltens als straflose Vorbereitungshandlung abzielenden - Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Seiner Auffassung zuwider kommt es bei der ihm zur Last liegenden Beitragshandlung im Sinn des § 12 dritter Fall StGB nämlich nicht auf die räumliche oder zeitliche Nähe zur Ausführung der geförderten Tat an. Beitragstäter ist nach dieser Bestimmung vielmehr, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Demgemäß kann der Tatbeitrag auch schon vor der Tatausführung und damit zu einem Zeitpunkt geleistet werden, in dem sich die geförderte Tat erst im Vorbereitungsstadium befunden hat. Strafbar ist der Beitragstäter - im Hinblick auf die sich aus der Bestimmung des § 15 Abs 2 StGB ergebenden faktischen Bezogenheit der Beitragstäterschaft - freilich erst dann, wenn die geförderte Tat zumindest das Versuchsstadium erreicht hat. Für einen Tatbeitrag genügt es ferner, daß er der Vorbereitung einer - wenn auch noch nicht in allen Einzelheiten feststehenden, so doch ausreichend individualisierten - Tat dient, welche der Beitragstäter zumindest ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Dagegen muß der Zeitpunkt der Handlung des unmittelbaren Täters weder vom Vorsatz des Beitragstäters umfaßt noch diesem überhaupt bekannt sein (vgl Leukauf/Steininger, Komm3, RN 4 und 48 bis 51 und Fabrizy, WK, Rz 83, 84 und 86 jeweils mwN - zu § 12 StGB).

Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien erfüllt das zum Urteilsfaktum I 1 festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, das dessen volle Einbeziehung in das gemeinschaftliche Tatvorhaben mit Erich M***** einschließlich der Förderung der von M***** als unmittelbarem Täter schließlich auch unternommenen Tat umfaßt, die angesichts der tatplankonformen Ausfuhr des Suchtgiftes aus der Schweiz (US 8) das Vollendungsstadium erreichte, die Voraussetzungen der Beitragstäterschaft im Sinn des § 12 dritter Fall StGB. Demzufolge war es auch unerheblich, daß der erwähnte Verkaufsversuch von Erich M***** ohne Einschaltung des Beschwerdeführers und damit insoweit auch ohne dessen aktuelles Wissen vorgenommen worden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.

Zu bemerken ist, daß die zum Schuldspruchfaktum I 1 als Beitrag zum versuchten Verkauf von 931,8 Gramm Kokain (durch M*****) beschriebene Tat rechtlich nicht als versuchtes, sondern (ebenfalls) als vollendetes Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG beurteilt wurde und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, auch in den Strafzumessungsgründen keinen Niederschlag fand.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen (US 5, 7, 10 und 11) wäre allerdings der Angeklagte richtigerweise nicht wegen des versuchten Inverkehrsetzens von 931,8 Gramm Kokain "in der Schweiz", sondern wegen der - im übrigen auch kumulativ strafbaren - (von der Anklage jedenfalls erfaßten) vollendeten Ausfuhr von 982,9 Gramm Kokain aus der Schweiz nach Liechtenstein und der versuchten Einfuhr dieser Suchtmittelmenge in der Form der Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nach Österreich schuldig zu erkennen gewesen.

Denn daß der Angeklagte auch in bezug auf den von M***** durchgeführten Export von 982,8 Gramm Kokain via Liechtenstein nach Österreich einen vorsätzlichen Tatbeitrag geleistet hat, ergibt sich zwingend aus dem Urteilssachverhalt. Die Förderung dieses Exports durch den Angeklagten liegt vor allem in der Fahrt zum potentiellen Abnehmer "Tommy", aber auch in den vorangegangenen Schmuggelfahrten, die (auch) den Zweck verfolgten, das (von S***** bezogene) Kokain in der Hoffnung auf größere Bestellungen anzupreisen (US 7).

Nach den Urteilsannahmen wußte der Angeklagte, daß M***** das Kokain von S***** in Zürich bekommen würde, ebenso, daß S***** normalerweise nur größere Mengen verkauft (US 5, 7, 10 und 11). Nach dem von M***** und dem Beschwerdeführer verfolgten Tatplan sollte der Verkauf des in Zürich gekauften Kokain in Österreich erfolgen (US 5, arg "Verkauf in Österreich könnte Gewinn bringen"). Daraus ergibt sich zwingend, daß das in der Schweiz übernommene Kokain nach Österreich exportiert werden sollte. Der Angeklagte wußte des weiteren, daß "Tommy" ein potentieller Abnehmer einer größeren Kokainmenge war, wobei als Beschaffungsquelle eindeutig nur S***** in Betracht kam. Daß in der Folge der Angeklagte vom konkreten Suchtmittelexport nicht informiert war, ändert an seinem Vorsatz, einen Tatbeitrag zum Export von Kokain in der Größenordnung von einem Kilogramm zu leisten - daß das Kokain lt Urteilstenor in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden sollte, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt: vgl US 5 - ebensowenig wie der Umstand, daß die Übergabe von 50 Gramm Kokain, welches er selbst bestellt hatte, in der Schweiz stattfinden sollte.

Daß das in Rede stehende Kokain in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden sollte, ist nach den getroffenen Konstatierungen, wie bereits erwähnt, nicht nachvollziehbar. Demgemäß kann auch nicht gesagt werden, daß die Tathandlung in bezug auf das geplante Inverkehrsetzen bereits ein als Versuch zu qualifizierendes ausführungsnahes Stadium erreicht hat. Dies gilt auch für den Fall, daß die Inverkehrsetzung, wie sich aus dem Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit ergibt, in Österreich stattfinden sollte.

Weil sich der Rechtsirrtum des Erstgerichtes indes nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war von einer amtswegigen Wahrnehmung dieser dem Urteil anhaftenden Nichtigkeit Abstand zu nehmen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 28 Abs 4 SMG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei wurde das allein auf Gewinnsucht beruhende Handeln, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die verstärkte Tatbildlichkeit zu §§ 27 und 28 SMG als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und sein untergeordneter Tatbeitrag zum Urteilsfaktum I 1 gewertet.

Damit hat der Schöffensenat die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und richtig gewichtet. Zu einer Korrektur des Strafmaßes sah sich der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der von den Berufungswerbern vorgebrachten Argumente nicht veranlaßt, weshalb den Berufungen ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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