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14Os42/99•OGH 14Os42/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nikola V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz StGB, AZ 5b EVr 7.345/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 20. November 1998 (ON 36) und die Durchführung der Hauptverhandlung (ON 37) ohne Beiziehung eines Verteidigers erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, und des Verteidigers Dr. Mirecki, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 5b EVr 7.345/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten Nikola V***** am 20. November 1998 ohne Anwesenheit eines Verteidigers das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 (iVm § 488 Z 1 letzter Satz) StPO.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. November 1998, GZ 5b EVr 7.345/98-36, aufgehoben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens unter Beiziehung eines Verteidigers aufgetragen.
Gründe:
Mit (gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. November 1998, GZ 5b EVr 7.345/98-36, wurde Nikola V***** nach einer ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung im Sinne des von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Strafantrages vom 15. Mai 1998 (ON 23) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 (Satz 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach (dem ersten Strafsatz des) § 130 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Zufolge Abhaltung der Hauptverhandlung vom 20. November 1998 (ON 37) gegen den Beschuldigten Nikola V***** ohne anwaltliche Vertretung (für den Mitbeschuldigten Vladan N***** ist ein Wahlverteidiger eingeschritten) hat die Einzelrichterin - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - gegen die zwingende Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 1a StPO) verstoßen: Nach dieser Vorschrift besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die angeklagte Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Nach der vorliegend relevanten Strafnorm des ersten Strafsatzes des § 130 StGB reicht dessen Obergrenze bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weshalb dem unvertretenen Beschuldigten erforderlichenfalls gemäß § 41 Abs 3 StPO von Amts wegen ein Verteidiger hätte beigegeben werden müssen. Im übrigen wäre der Genannte schon zuvor anläßlich der Ladung zum ersten (von Nikola V***** nicht wahrgenommenen, ON 28) Hauptverhandlungstermin am 11. September 1998 (die mit StPO FormLad7 erfolgte - S 327 - , das - ebenso wie die mit diesem Formular vorgenommene Ladung des angeführten Mitbeschuldigten - keinen Hinweis auf die notwendige Verteidigung enthält) in sinngemäßer Ergänzung entsprechend dem StPO FormLad10 über den Verteidigerzwang zu belehren und zu dem im § 41 Abs 3 StPO vorgeschriebenen Vorgehen aufzufordern gewesen.
Nach Lage des Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten Nikola V***** ausgewirkt hat, weshalb die Kassierung des prozeßordnungswidrig zustande gekommenen Urteiles und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz unabdingbar sind.
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