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7Ob63/99m•OGH 7Ob63/99m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia W*****, vertreten durch Dr. Karin Schlapfer, Rechtsanwältin in St. Pölten, wider die beklagte Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Karl Haas ua Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 2 C 110/96y des Bezirksgerichtes St. Pölten, infolge außerordentlicher Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil bzw den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungs- bzw als Rekursgericht vom 25. November 1998, GZ 10 R 288/98z und 10 R 320/98f-17, den
Beschluß
gefaßt:
1. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu 1.: Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht über die Verfahrenshilfe entschieden hat.
Zu 2.: Die Wiederaufnahmsklägerin vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs weder ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, noch aufzuzeigen, daß keine Rechtsprechung zu den von ihr angezogenen Punkten besteht.
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