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3Ob70/99m•OGH 3Ob70/99m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky und andere Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichtete Partei Karin H*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen 49.326,80 S infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 22 R 484/98b-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 1. Oktober 1998, GZ 10 E 3790/98h-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß, mit dem der Einspruch (§ 54c EO) der Verpflichteten gegen die der betreibenden Partei gegen sie im vereinfachten Verfahren zur Hereinbringung von insgesamt 49.326,80 S sA Fahrnis- und Forderungsexekution abgewiesen wurde, zur Gänze.
Der dagegen erhobene, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist sowohl gemäß Z 1 (52.000 S nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand) als auch gemäß Z 2 (vollbestätigender Beschluß) des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
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