Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1N508/99•OGH 1N508/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Peter H***** und 2.) Anna H***** , beide vertreten durch den Sachwalter Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 Cg 434/97 des Landesgerichts Linz (Streitwert 1 Mio S) infolge der Ausgeschlossenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller in Ansehung des Rekurses der klagenden Partei (2 Ob 344/98x) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Oktober 1998, GZ 2 R 241/98v-4, womit das Oberlandesgericht Linz seine Unzuständigkeit aussprach und die Wiederaufnahmsklage an das zuständige Landesgericht Linz überwies, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller ist als Berichterstatter und Mitglied des 2. Senats in Ansehung des Rekurses der klagenden Partei (2 Ob 344/98x) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Oktober 1998, GZ 2 R 241/98v-4, zu fällende Entscheidung ausgeschlossen, weil er als Vorsitzender und Berichterstatter an der Erlassung des angefochteten Beschlusses teilnahm (§ 20 Z 5 JN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.