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8Ob53/99y•OGH 8Ob53/99y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Gerhard S*****, Fleischerei und Selcherei, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, Masseverwalter Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Mödling, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 28 R 250/98k-54, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Daß auch im Konkursverfahren Verbesserungsaufträge nicht abgesondert anfechtbar sind, hat der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung RZ 1996/26 = ZIK 1996, 32 ausgesprochen.
Dem System der außerordentlichen Rechtsmittel und der Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen liegt die Annahme einer (relativen) Streitigkeit der Entwicklung der Rechtsprechung zugrunde. Nur gewichtige Argumente in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) könnten bei Vorliegen einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Anlaß zu einer meritorischen Erledigung ("Annahme") geben.
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