OGH 13Os24/99 (13Os25/99)

13Os24/99 (13Os25/99)Obergericht17.03.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os24/99 (13Os25/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. November 1998, GZ 14 Vr 507/98-46, sowie über eine Beschwerde des Angeklagten (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Martin K***** wurde des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Knittelfeld Hannelore H***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar:

1. Mitte Juni 1995, indem er sie an ihren Haaren und Händen in das Schlafzimmer zerrte, auf das Bett warf, mit seinen Händen niederhielt, ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte, sich auf sie legte, ihr mehrere Schläge in das Gesicht versetzte und äußerte, er würde sie erschlagen, wenn sie ihn nicht 'ließe';

2. Ende Juni 1995, indem er sie an den Haaren riß, ihr mehrere Schläge in das Gesicht versetzte, ihr mit seinem Knie einen Stoß in den Bauch versetzte, sich auf sie legte, sie an ihren Händen festhielt und ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte;

3. im August 1997, indem er sie in das Schlaf- zimmer zerrte, sie festhielt, an den Haaren riß und am Hals würgte;

4. im Oktober 1997, indem er sie an ihren Haaren und Armen zu einem in der Nähe befindlichen Garagenbereich zerrte, ihr Schläge, Tritte und Stöße versetzte, sie festhielt, sie zunächst mit einem Draht zu fesseln versuchte und ihre Hände sodann mit einer Hundeleine fesselte und ihr die Leine schließlich auch noch um den Hals wickelte;

5. Anfang/Mitte Februar 1998, indem er sie in eine Wiese zerrte, sie festhielt, zu Boden stieß und an den Haaren riß, ihr den Mund zuhielt, ihr die Kleider vom Körper riß, sich auf sie setzte bzw legte und äußerte, er würde sie umbringen bzw abstechen, wenn sie nicht mit ihm schlafe.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Beweisantrages "auf Beiziehung eines Psychiaters (im Beschluß irrig: "psychologischen" Sachverständigen) zum Zwecke der Befundaufnahme zu den Widersprüchen der Zeugin H***** bezüglich ihrer Angaben vor der Gendarmerie im Vergleich zu jenen vor der Untersuchungsrichterin und, inwieweit die Zeugin Hannelore H***** zur Lügenhaftigkeit neigt, auch wenn die in der heutigen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen grundsätzlich dargelegt haben, daß sie der Meinung sind, daß die Zeugin H***** nicht zur Lügenhaftigkeit neigt".

Die Verfahrensrüge muß schon deshalb ins Leere gehen, weil die genannte Zeugin ausdrücklich (wenn auch erst nach der kritisierten Beschlußfassung) nicht gewillt war, an einer Befundaufnahme (psychiatrische Untersuchung bzw Gutachtenserstellung) mitzuwirken (S 3 f/I sowie ON 43,44 und S 5/II oben). Diese in der mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung ausdrücklich bekannt gegebene Weigerung machte die vermißte Beweisaufnahme jedenfalls unzulässig (Mayerhofer StPO4 § 150 E 56 ff), sodaß aus deren Ablehnung ein Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 102 ff).

Abgesehen davon läuft - entgegen der Beschwerde - die angestrebte psychiatrische Untersuchung der Zeugin mangels aktenkundiger Anhaltspunkte für eine bei dieser vorliegende erhebliche Beeinträchtigung der allgemeinen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit (§ 151 Z 3 StPO) auf die unzulässige Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises über die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinaus. Die (spekulative) Beschwerdebehauptung einer bei Hannelore H***** vorliegenden psychischen Störung ist verspätet und schon aus diesem Grunde unbeachtlich.

Die umfängliche Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen aufzeigt, sondern nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zieht, was sie durch ihre Diktion ("eher im Sinne meiner Verantwortung", "unglaubwürdig", "glaubwürdiger", "wahrscheinlicher") un- verhohlen enthüllt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.