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14Os33/99 (14Os37/99)•OGH 14Os33/99 (14Os37/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Levent D***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 1998, GZ 22 Vr 1.973/98-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Levent D***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 8. Juli 1998 (in Innsbruck) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Katja S***** durch kräftiges Festhalten an den Oberarmen, Zuhalten des Mundes, Niederwerfen und dadurch, daß er sich auf ihre Arme kniete, ihre Hose zu öffnen trachtete und sie unter dem T-Shirt an den Brüsten abgriff, sohin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche sich eingehend auch mit Unstimmigkeiten in den den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Tatopfers (insbesondere in bezug auf die dokumentierten Telefonate mit dem Angeklagten) befaßte (US 7 ff), und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die strafaufhebenden freiwilligen Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie sich nicht an sämtlichen wesentlichen Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils orientiert, sondern unter losgelöstem Hinweis auf die Motivation der Abstandnahme von weiteren Tathandlungen (Rufen seines Namens) die Feststellungen vorangegangener, infolge des Widerstandes des Tatopfers mißlungener sexualbezogener Gewaltakte des Angeklagten vernachlässigt.
Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Verhaltens als geschlechtliche Nötigung anstrebt, übergeht er doch damit die Urteilskonstatierungen seiner Intention, erforderlichenfalls mit Gewalt einen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen durchzuführen (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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