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1Nd3/99•OGH 1Nd3/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Souleiman F*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 23 Mio S sA nach Aktenvorlage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG folgenden
Beschluß
gefaßt:
Das Landesgericht Linz wird zur Verhandlung und Entscheidung über die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Cg 9/99g eingebrachte Amtshaftungsklage bestimmt.
Begründung:
Der Kläger stützt den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch von 23 Mio S sA auf die Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 1998 zur AZ 12b EVr 159/94 sowie des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Mai 1998 zur AZ 23 Bs 167/98 und brachte die Klage am 8. März 1999 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein.
Am 10. März 1999 verfügte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Vorlage der Klage an den Obersten Gerichtshof zur Fassung eines Delegierungsbeschlusses nach § 9 Abs 4 AHG.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Da das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die vorliegende Amtshaftungsklage im Instanzenzug zuständig wäre, ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Demgemäß ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung über diese Amtshaftungsklage zu bestimmen.
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