OGH 12Os20/99

12Os20/99Obergericht11.03.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os20/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Heinz F***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Juli 1998, GZ 13 Vr 1380/97-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Karl Heinz F***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er (zusammengefaßt wiedergegeben) in der Zeit von Dezember 1993 bis Dezember 1996 in insgesamt vier Angriffen in Zwölfaxing/Rannersdorf die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich seine Bestellung zum Geschäftsführer der Firma M***** GmbH, eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieses Unternehmens zu verfügen, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er sich unberechtigte Jahrestantiemen auszahlte und dadurch seiner Arbeitgeberfirma einen Vermögensnachteil von insgesamt 507.585 S zufügte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stützte die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die als verläßlich gewürdigten Aussagen der Zeugen Z***** und H*****, wonach - der Verantwortung des Beschwerdeführers zuwider - keinerlei mündliche Zusatzvereinbarung über eine vom Gewinn der M***** GmbH unabhängige Tantiemenregelung getroffen wurde.

Indem die Beschwerde aus den Angaben des Zeugen Z***** ein zu den wiedergegebenen tatrichterlichen Konstatierungen konträres Beweisergebnis abzuleiten versucht und damit der Sache nach in unzulässiger Weise die Lösung der Beweisfrage kritisiert, verfehlt sie die bei prozeßordnungsgemäßer Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt und war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.