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12Os127/98•OGH 12Os127/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald J***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, AZ 38 E Vr 1563/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 18. August 1998, AZ 6 Bs 320/98, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde des Verurteilten nach § 409a Abs 5 StPO entschieden hat, gehören nicht dazu.
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