OGH 13Os119/98

13Os119/98Obergericht30.09.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os119/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Raif A***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 und 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 1998, GZ 6 d Vr 10416/97-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 und 4 Z 3 SMG, mit dem ihm angelastet wird, zwischen März 1995 und Februar 1996 in vier Angriffen insgesamt

4. 750 Gramm Heroin über teils unbekannt gebliebene Trans- porteure als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig aus Maze- donien aus-, nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gesetzt zu haben.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mangelnde Berücksichtigung entscheidender Beweisergebnisse. Das Erstgericht habe sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin Susan Ay***** gestützt, dabei aber unberücksichtigt gelassen, daß diese von der Täterschaft des Angeklagten nur vom Hörensagen Kenntnis erhalten hat.

Das Tatgericht hat sich mit dieser Frage jedoch ausreichend auseinandergesetzt und konnte (ohne formale Begründungsmängel) gestützt auf die als glaubwürdig erkannten Angaben dieser Zeugin feststellen, daß sie in der vom Angeklagten als Kopf eingerichteten Schmuggel- und Vertriebsorganisation zunächst wegen ihrer guten (deutschen) Sprachkenntnisse als Dolmetscherin aufgenommen und in weiterer Folge immer mehr in die Verteilung des Suchtgiftes einbezogen wurde, dadurch bald genau Bescheid über alle in Österreich ablaufenden, vom Schuldspruch umfaßten Vorgänge wußte und nicht nur selbst an einer Suchtgiftlieferung teilnahm (bei der sie verhaftet wurde), sondern auch mit ihrem in der Organisation eingebundenen Freund (anläßlich dessen Ausweisung) nach Mazedonien fuhr und dort zwei Monate verbrachte, wobei sie den Angeklagten persönlich kennenlernte (US 6 ff). Ihre Angaben bezüglich der Lebensverhältnisse des Angeklagten in seiner mazedonischen Heimatstadt (Geschäft, Wohnhaus, Familie, Teile seines richtigen Namens) sind nicht nur durch nachfolgende, über Interpol an Ort und Stelle erfolgte Erhebungen bestätigt, das Erstgericht konnte damit auch (auf Grund der Überprüfbarkeit und Detailgenauigkeit ihrer sonstigen Angaben; US 9 und 11 f) in freier Abwägung der Beweiskraft (§ 258 Abs 2 StPO) ihren Angaben (im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbar) Glauben schenken, wobei besonders zu beachten ist, daß sie auch die Übergabe einer Heroinprobe durch den Angeklagten an eine seiner Vertriebspersonen beobachten konnte (S 89 f/III).

Der Einwand der Beschwerde, diese Zeugin habe ausschließlich über Dinge berichtet, die sie nur vom Hörensagen kannte, ist somit unberechtigt.

Der Beschwerdehinweis, daß sich der Verdacht vorliegendenfalls gegen einen "Leka" richte, unter welchem Namen der Kopf der Suchtgiftorganisation bekannt war, während er selbst den Rufnamen "Lejko" führe, ist angesichts des Umstandes, daß dieser Rufname (Pseudonym) im Verfahrensverlauf von Personen verschiedener Sprachzuge- hörigkeit österreichischen Erhebungsbehörden und Gerichts- personen rein phonetisch wiedergegeben, von diesen auch nur in derselben Weise (und damit behaftet mit möglichen Abweichungen der Sprach- und Schreibweise) aufgenommen werden konnte und auch in den Akten in verschiedener Form niedergeschrieben ist (vgl S 89 ff in ON 42 "Lejka"), ausgeräumt.

Auch der weitere Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht habe sich in Wahrheit nicht mit der Aussage des Zeugen Senari J***** auseinandergesetzt, kann nicht durchschlagen, haben die Tatrichter doch die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (S 122 ff/III) zu jenen im Vorverfahren (insbesondere S 177 ff/II; zu dem gegen diesen Zeugen geführten Verfahren und seine darin enthaltenen Aussagen siehe insgesamt ON 46; Verlesung des Akteninhaltes S 126/III) in Beziehung gesetzt, dieser jedoch vor jener (mit die Denkgesetze nicht verletzender Begründung) beweiswürdigend den Vorzug gegeben.

Die Feststellungen zu den Heroinlieferungen im einzelnen sind (nochmals der Beschwerde zuwider) aus den Angaben der Zeugin Ay***** vom 13.Oktober 1996 vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien (S 187 ff/I) und den dazu in der Hauptverhandlung erfolgten Ergänzungen und Präzisierungen (S 85 ff/III) ableitbar und damit ohne formalen Begründungsmangel konstatiert.

Die von der Mängelrüge letztlich als unbedenklich bezeichneten, in der Hauptverhandlung vorgelegten Bescheinigungen über die Vermögenslosigkeit des Ange- klagten hat das Erstgericht im Kontext mit (verschiedenen) Briefen des Angeklagten an seine Verwandten in Mazedonien erörtert, in denen er (mehrfach) um diese Bestätigungen (indirekt zum Nachweis dafür, daß er keinen Gewinn aus Suchtgiftgeschäften gezogen habe) gebeten hatte. Ergänzend haben die Tatrichter dazu Berichte von Interpol erwogen und auch hier in freier Würdigung der diesbezüglichen Beweis- ergebnisse andere (den Angeklagten belastende) Schlüsse gezogen, als dies nunmehr die Beschwerde erreichen möchte. Im Kern erweist sich somit die Mängelrüge in diesem Zusammenhang als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt zur Gänze bereits in der Mängelrüge vorgebrachte Argumente. Diese waren aber nicht nur nicht in der Lage, formale Begründungsmängel nachzuweisen, sondern können auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen aufzeigen. Das Schöffengericht hat sich zur Stützung der Sachverhaltsprämissen auch keineswegs ausschließlich auf Berichte von Interpol gestützt, sondern diese in einer den Gesetzen der Logik nicht widersprechenden Weise in die Gesamtbeurteilung der Beweisergebnisse einbezogen (siehe oben).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet und war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), wodurch die Entscheidung über die Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien fällt (§ 285i StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.